Totgesagte leben länger – dies gilt auch für den sogenannten „Darlehensjoker“, der Dank eines bahnbrechenden Urteils des EUGH (Urteil vom 26.03.20 C-66/19)ein fulminantes Comeback erlebt.
Dank des EUGH können nun erneut – wie zuletzt bis Juni 2016 – Darlehensverträge wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung massenhaft widerrufen werden – vom Immobiliendarlehen bis hin zum KfZ-Kreditvertrag.
Nachdem diese Möglichkeit aufgrund einer Gesetzesänderung 2016 mit Ablauf des 20.06.2016 für Altverträge (Darlehensverträge, die im Zeitraum 01.11.2002 – 10.06.2010 geschlossen wurden) weitgehend verschlossen wurde, hat der EUGH nunmehr die Tore für einen massenhaften Widerruf von Darlehensverträgen neu geöffnet.
Stein des Anstoßes ist die sog. Kettenverweisung in den Widerrufsbedingungen, welche sich in fast allen Kreditverträgen seit 11. Juni 2010 wiederfindet.
Die beanstandeten Widerrufsbelehrungen sehen vor, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann und dass diese Frist nach Abschluss des Vertrags zu laufen beginnt, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 492 BGB) vorsieht.
Diese Angaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, führt der Vertrag somit nicht selbst auf. Er verweist lediglich auf eine deutsche Rechtsvorschrift, die selbst auf weitere Vorschriften des deutschen Rechts verweist.